Satzung

    Die auf dieser Website veröffentlichte Vereinssatzung samt Wahl- und Beitragsordnung dient nur der unverbindlichen Information. Rechtsverbindlich ist die beim Vereinsvorstand einsehbare, jeweils aktuelle Version bzw. die ins Vereinsregister eingetragene Satzung.

    (zuletzt geändert / beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 28. April 2023)

    Präambel

    Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Ordnung sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.

    §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen: Berliner Unterwelten e.V., Gesellschaft zur Erforschung und Dokumentation unterirdischer Bauten.
    2. Sitz des Vereins ist Berlin.
    3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zwecke und Ziele des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
    2. Ziele und Zwecke des Vereins sind
      a. die Förderung von Forschung und Bildung,
      b. die Förderung von Kunst und Kultur sowie
      c. die Förderung und Unterstützung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.
    3. Forschung und Bildung sollen dadurch gefördert werden, dass vor allem die unterirdischen Aspekte der Geschichte Berlins, des Städtebaus, der Stadtplanung sowie deren sozialen und ökonomischen Bedingungen erforscht und dargestellt werden, auch für Kinder und Jugendliche. Zur Vermittlung des gewonnenen Wissens bietet der Verein öffentliche Führungen, Ausstellungen, Bildungsseminare und Vorträge an, dies auch in digitaler Form.
      Zur Umsetzung der Ziele und Zwecke kann der Verein ein Forschungsinstitut und/oder vereinseigene Gesellschaften gründen.  Des Weiteren ist es ein Ziel, themenbezogene Gedenk- und Informationsorte in die Öffentlichkeit zu bringen.
    4. Die Förderung von Kunst und Kultur soll erreicht werden, indem sich der Verein dafür einsetzt, überwiegend unterirdisch liegende Orte auch kulturell zu nutzen und sie gegebenenfalls bautechnisch dafür herzurichten. Dies kann mittels Veranstaltungen und Ausstellungen, auch in Zusammenarbeit mit Künstlern umgesetzt werden, die sich in ihrer Arbeit mit den Vereinszielen nahestehenden zeitgeschichtlichen Themen und deren Folgeerscheinungen auseinandersetzen.
      Ergänzend zur Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und -gütern betreibt der Verein den Aufbau eines Archivs mit Plansammlung sowie einer Bibliothek/ Mediathek und entsprechender digitaler Angebote.
      In diesem Zusammenhang steht auch das Vereinsziel, eine museale Einrichtung zu betreiben, in der vorwiegend, aber nicht ausschließlich, die unterirdische Geschichte Berlins präsentiert wird.
      Zur Umsetzung dieser Ziele sammelt der Verein themenbezogene Exponate, die gegebenenfalls restauriert oder konserviert werden. Diese können auch an andere Institutionen ausgeliehen werden.
    5. Der Verein tritt im Rahmen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes für den Erhalt und/oder die Unterschutzstellung vor allem unterirdisch liegender Bauten und Anlagen ein. Der Verein wird, sofern erforderlich, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und der Fachöffentlichkeit eine Dokumentation von Bauwerken erstellen. Darüber hinaus kann bei ausgewählten historischen Bauwerken vom Verein eine ständige Sicherung, Betreuung und Instandsetzung durchgeführt oder unterstützt werden. Im Zusammenhang mit dem Erhalt von Bodendenkmälern kann der Verein auch archäologische Grabungen unterstützen oder durchführen. Ein untergeordnetes Ziel ist in diesem Zusammenhang die Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes. Dafür betreibt der Verein zum einen die Pflege und den Erhalt von Grünanlagen und Gartendenkmälern, die im Zusammenhang mit von ihm genutzten Anlagen stehen oder die Außenflächen an den Zugängen der von ihm genutzten historischen Anlagen darstellen. Dies kann auch die Pflege von »Kulturlandschaften« umfassen (z.B. den Erhalt von Trümmerbergen). Zum anderen unterstützt der Verein im Rahmen des Naturschutzes die Einrichtung und den Erhalt von Winterquartieren für Fledermäuse in seinen oder auch anderen unterirdischen Anlagen.

    § 3 Selbstlosigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    2. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten. Mitglieder können für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft der Vorstand. Im Übrigen haben Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind in tatsächlich nachgewiesener Höhe. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
    3. Der Verein arbeitet überparteilich und ist nicht konfessionell gebunden.

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Es gibt unterschiedliche Mitgliedschaften: ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder.
    2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
    3. Jugendliche Mitglieder sind natürliche Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie haben nur ein aktives Wahlrecht, ein passives Wahlrecht besteht nicht. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Mitgliedschaft automatisch in »ordentliches Mitglied« gewandelt.
    4. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Juristische Personen sind ausgeschlossen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung per Beschluss eine Ehrenmitgliedschaft aufheben. Verfahren und Präzisierung können in einer Ordnung geregelt werden.
    5. Fördermitglieder können sowohl natürliche und als auch juristische Personen sein. Eine besondere Form der Fördermitgliedschaft ist die Partnerschaft gemäß Absatz 14.
    6. Mitglied des Vereins in vorstehender Form kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Zwecke und Ziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 7, mit dem ersten Tag des auf die positive Entscheidung folgenden Monats.
    7. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf Probe. Innerhalb der halbjährigen Probezeit kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, sollten wichtige Gründe dies erfordern. Mitglieder auf Probe haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
    8. Juristische Personen haben nur ein aktives Wahlrecht, welches durch einen Vertreter wahrgenommen werden kann. Ein passives Wahlrecht besteht nicht.
    9. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Der Austritt wird durch eine schriftliche Mitteilung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erklärt. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    10. Der persönliche Umgang untereinander soll freundschaftlich, vertrauensvoll und kollegial sein. Gegenseitige Achtung, Wertschätzung und Offenheit sind uns wichtig.  Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern. Beschlüsse satzungsgemäßer Organe sind, soweit sie verbindliche Regelungen enthalten, von allen Mitgliedern, von Mitgliedern der Vereinsorgane und sonstigen Trägern von Vereinsaufgaben und -ämtern zu befolgen.
    11. Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins jedwedes Verhalten zu unterlassen, das den Verein oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigen könnte.
      Insbesondere haben sie alle Handlungen zu unterlassen, die
      - das Vereinsleben
      - die Vereinsaktivitäten
      - den gemeinschaftlichen Zusammenhalt im Verein
      - oder die Erreichung der im Leitbild des Vereins niedergelegten Ziele erheblich oder fortdauernd beeinträchtigen können.
      Das sichtbare Tragen und Zeigen von partei- und weltanschaulichen Abzeichen oder Symbolen in den Vereinsräumen bzw. bei Veranstaltungen des Vereins ist allen Vereinsmitgliedern untersagt.
      Gegen ein Vereinsmitglied, ein Vereinsorgan oder ein Mitglied eines Vereinsorgans, das gegen seine satzungsgemäßen Pflichten, seine Amtspflichten oder gegen verbindliche Beschlüsse satzungsgemäßer Organe verstößt, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
    12. Einzelheiten zu Ordnungsmaßnahmen und das diesbezügliche Verfahren regelt eine Ordnung.
    13. Solange und soweit die Ordnung gemäß Absatz 12 nicht oder nicht mehr in Kraft ist, stehen die Sanktionsbefugnisse gemäß Absatz 11 dem Vorstand, oder wenn sich der Vorwurf gegen ein Vorstandsmitglied richtet, der Mitgliedervertretung zu. Dies schließt auch den fristlosen Vereinsausschluss mit ein. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
      Eilmaßnahmen können auch ohne vorherige Anhörung getroffen werden, soweit sie zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden bedeutenden Schadens für den Verein geeignet und erforderlich sind.
      Gegen den Vereinsausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Einspruch bei der Mitgliedervertretung einlegen, die die Entscheidung des Vorstandes entweder bestätigt oder die endgültige Entscheidung an die Mitgliederversammlung überträgt. Bis zur Entscheidung der Mitgliedervertretung oder der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
    14. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Funktionen.
    15. Mit juristischen Personen, welche die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen, kann eine Partnerschaft eingegangen werden. Grundlage für eine Partnerschaft ist Satzungskonformität. Eine gegenseitige beitragsfreie Mitgliedschaft ist möglich. Die Partnerschaft wird durch Beschluss des Vorstandes und der Mitgliedervertretung eingegangen oder beendet. Weitere Einzelheiten können in einer Ordnung geregelt werden.

    § 5 Beiträge

    1. Es werden Jahresbeiträge erhoben. Näheres wird in einer Ordnung geregelt.
    2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    3. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht oder nur unvollständig entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt, nicht wählbar und haben kein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
    4. Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Erinnerung und Mahnung in Textform in Verzug bzw. bei Wegfall des Ermäßigungsgrundes im Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft ohne weitere Mitteilung. Die Fristen werden in einer Ordnung geregelt.

    § 6 Organe und Gremien

    1. Organe sind
      a) die Mitgliederversammlung
      b) der Vorstand
      c) die Mitgliedervertretung
       
    2. Gremien sind
      a) die Kassenprüfer
      b) der Wissenschaftliche Beirat
      c) die Struktur- und Satzungskommission

    § 7 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich vom Vorstand durch Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Eine Vorankündigung muss mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung in Textform erfolgen.
      Anträge zur Tagesordnung können bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied in Textform gestellt werden. Auf diese Frist ist in der Vorankündigung hinzuweisen.
      Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin in Textform zugesandt. Zusätzlich wird die Einladung mit allen Anhängen im Intranet für Mitglieder bereitgestellt.
      Der Vorstand bestimmt die vorläufige Tagesordnung; fristgerecht eingereichte Anträge der Mitglieder sind dabei im Wortlaut zu übernehmen.
      Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tagesordnung.
    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Alternativ kann die Einberufung von der Mitgliedervertretung durch mehrheitlichen Beschluss oder aber von einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt werden. Die Einladung erfolgt entsprechend Absatz 1.
    3. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    4. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn die Dringlichkeit in Textform begründet wird und wenn die Dringlichkeit mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Ab- oder Nachwahl des Vorstandes oder anderer Organe bzw. deren Mitglieder, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
    5. Der Mitgliederversammlung sind der Bericht des Vorstandes und der Mitgliedervertretung vorzulegen.
    6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
      - den Jahresabschluss
      - den Haushaltsplan des Vereines
      - die Entlastung des Vorstandes
      - Satzungsänderungen (mit Zweidrittel-Mehrheit)
      - Auflösung des Vereines (mit Dreiviertel-Mehrheit)
      - Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen für Vorstandsmitglieder
      - Vereins- und andere Ordnungen
      - die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      - die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften.
    7. Mitgliederversammlungen sind durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer zu protokollieren; eine Unterstützung durch einen Protokolldienst ist zulässig. Dabei ist ein Ergebnisprotokoll ausreichend. Näheres wird in einer Ordnung geregelt.
    8. Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Mitgliederversammlungen können in einer Ordnung geregelt werden.

    § 8 Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf gewählten Vereinsmitgliedern.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
    4. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied, leitender Angestellter oder Gesellschafter einer Unternehmung sein, an der der Berliner Unterwelten e.V. oder eine seiner Unternehmungen beteiligt ist.
    5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstandsamt aus oder wird nach ordnungsgemäß eingegangenem Antrag durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder seine Aufgaben. Innerhalb von zwei Monaten ist ein neues Vorstandsmitglied nachzuwählen, dessen Amtszeit mit der Amtszeit der bereits amtierenden Vorstandsmitglieder endet.
    6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Er erstellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Der Vorstand regelt die inneren Geschäftsabläufe des Vereines und legt diese schriftlich fest.
    7. Der Vorstand stellt das nötige Personal ein. Grundlage dafür ist ein einfacher Stellenplan, der vorab der Mitgliedervertretung zur Genehmigung vorzulegen ist.
    8. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern, die für die Aufgabenbereiche
      a) Bildung (einschl. Seminare)
      b) Forschung
      c) Mitglieder
      d) Finanzen (einschl. Beteiligungen / Tochterunternehmen) gewählt werden.
    9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuständigkeit für die weiteren Aufgabenbereiche zu regeln ist. Die Geschäftsordnung tritt erst in Kraft, wenn sie der Mitgliedervertretung und den Kassenprüfern bekanntgegeben wurde. Das Organigramm mit den Aufgabenbereichen der Vorstandsmitglieder ist binnen vier Wochen zumindest im Intranet für Mitglieder zu veröffentlichen.
    10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder in Textform binnen vier Wochen zu informieren.
    11. Die Vorstandstätigkeit kann entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei dürfen nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder hauptamtlich für den Verein tätig werden, die weiteren können nebenamtlich beschäftigt werden.

    § 9 Mitgliedervertretung

    1. Der Mitgliedervertretung gehören fünf Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
    2. Die Mitgliedervertretung wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Vorstandsmitglieder dürfen der Mitgliedervertretung nicht angehören. Mitglieder der Mitgliedervertretung dürfen nicht dem Betriebsrat angehören.
    3. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Nachwahl auf der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung erfolgt.
    4. Die Mitgliedervertretung hat folgende Aufgaben:
      a) Vertretung der Mitglieder zwischen den Mitgliederversammlungen
      b) Beratung des Vorstandes
      c) Betreuung und Koordinierung der Arbeits- und Projektgruppen
      d) Organisation des Austauschs der Sprecher von Arbeits- und Projektgruppen, der mindestens zweimal im Jahr stattfindet
      e) Abstimmung der Mitgliederveranstaltungen mit dem Vorstand
      f) Entscheidung über Sanktionen nach einer Ordnung
      g) Erstellung einer Ordnung für Arbeits- und Projektgruppen
    5. Die Mitgliedervertretung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe gegen Beschlüsse des Vorstandes mit mehrheitlichem Beschluss ein Veto einlegen, wenn es sich um Mitgliederangelegenheiten im engeren Sinne (z. B. Veranstaltungen, Vereinsstrukturen, Einrichtungen) oder um geplante Investitionen mit einer Gesamtsumme von mehr als 30.000 Euro (netto) handelt, soweit diese nicht bereits durch die Mitgliederversammlung freigegeben sind. Näheres wird in einer Ordnung geregelt.
    6. Sollte keine Übereinkunft zwischen Vorstand und der Mitgliedervertretung erzielt werden, ist die Sache der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
    7. Die Mitgliedervertretung tritt bei Bedarf, mindestens aber alle drei Monate zusammen. Jedes Mitglied der Mitgliedervertretung kann bei Bedarf eine Sitzung einberufen. Bei Unaufschiebbarkeit können Beschlüsse auch fernmündlich oder in Textform gefasst werden.

    § 10 Kassenprüfer

    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 4 Jahren drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, der Mitgliedervertretung oder dem Betriebsrat angehören dürfen, nicht mit der Buchführung des Vereines betraut sind oder mindestens 18 Monate aus diesen Funktionen bzw. Aufgaben ausgeschieden sind. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Kassenprüfer sind für zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden wählbar.
    2. Den Kassenprüfern obliegt insbesondere die Prüfung
      - der Kasse einschl. des Kassenbestandes
      - der Bankkonten des Vereines einschl. der Kontostände
      - des Jahresabschlusses
      - des Inventars
      - der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege
      - der Einhaltung des Haushaltsplans nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze
      - der Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse
      - der Einhaltung der Geschäftsordnung des Vorstandes
      - der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel.
    3. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einsicht in alle von ihnen benötigen Unterlagen zu gewähren. Vorstand, Vereinsorgane und Gremien sind verpflichtet, den Kassenprüfern jedwede Unterstützung zu gewähren. Eine gesetzliche Schweigepflicht existiert insoweit nicht.
    4. Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Der Bericht ist spätestens mit der Einladung zur auf den Bericht folgenden Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes enthalten. Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Mitgliedervertretung.
    5. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Kassenprüfer im Amt, bis neue gewählt worden sind und ihr Amt angenommen haben. Beim Rücktritt eines Kassenprüfers können die beiden Verbliebenen die Prüfung zu Ende bringen. § 8 Absatz 5 gilt analog mit der Maßgabe, dass die Nachwahl auf der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung erfolgt. Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen mindestens zwei Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, muss binnen zwölf Wochen eine Nachwahl der Kassenprüfer erfolgen. Eine Wahl ist für maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden möglich.

    § 11 Wissenschaftlicher Beirat

    Zur Beratung des Vorstands und zur wissenschaftlichen Begleitung von Sammlungen, Ausstellungen und Führungen des Vereins kann ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet werden. Es besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in der (Berliner) Kultur- und Geschichtslandschaft für diese Aufgabe geeignet sind. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung der Mitgliedervertretung auf die Dauer von drei Jahren.
    Die Mitglieder haben Anspruch auf Auslagenersatz, darüberhinausgehende Aufwandsentschädigungen sind nur im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG zulässig. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft der Vorstand.

    § 12 Struktur- und Satzungskommission

    1. Zur regelmäßigen Überprüfung von Vereinsstrukturen, der Satzung und den Ordnungen des Vereins wird eine Struktur- und Satzungskommission gebildet.
    2. Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
      a) zwei Mitglieder des Vorstandes
      b) zwei Mitglieder der Mitgliedervertretung
      c) ein Kassenprüfer
      d) vier Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
    3. Die Gruppierungen, die nur ein Mitglied entsenden, können bei dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied entsenden.
    4. Die Kommission unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Änderung von Satzung bzw. Ordnungen. Mitglieder, Organe und andere Gremien des Vereines können jederzeit Anträge auf Änderung von Satzung und Ordnungen an die Kommission richten. Diese legt die Anträge mit einer Beschlussempfehlung der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Antragsfrist nach § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Solche Anträge können keine Dringlichkeitsanträge sein.
    5. Darüber hinaus obliegt der Kommission die Überprüfung des Handelns des Vereines auf Satzungskonformität.
    6. Die Kommission berichtet mindestens einmal jährlich an die Mitgliederversammlung.

    § 13 Arbeitsgruppen und Projektgruppen

    1. Die Mitglieder können zur Verfolgung der Zwecke und Ziele des Vereins (§ 2) Arbeits- und Projektgruppen bilden. Arbeitsgruppen sind dabei auf eine langfristige Tätigkeit bezogen, Projektgruppen sind auf eine zeitlich begrenzte bzw. inhaltlich beschränkte Betätigung gerichtet. Die Tätigkeit ist mit der Mitgliedervertretung abzustimmen, die den Vorstand darüber informiert.
    2. Näheres kann eine Ordnung regeln.

    § 14 Beschlüsse

    1. Für Beschlussfassungen ist, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Beschlussvorlagen und Beschlussfassungen sind in Textform zu dokumentieren.
    2. Vorstandsbeschlüsse können nur nach Ankündigung gefasst werden, bei besonderer Dringlichkeit auch fernmündlich mit anschließender Dokumentation in Textform. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist bzw. sich beteiligt.
    3. Näheres kann eine Ordnung regeln.

    § 15 Ausnahmeregelung in besonderen Situationen

    Soweit die Durchführung einer Mitgliederversammlung oder Sitzung mit persönlicher Anwesenheit aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder anderer nicht vom Verein zu vertretenden Gründen eingeschränkt ist, wird die Mitgliederversammlung oder Sitzung abweichend von § 32 Absatz 1 S. 1 BGB ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort durchgeführt; die Mitglieder üben in diesem Fall ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (Online) aus. Hierfür sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung sowie die rechtsgültige Beschlussfassung vom Vorstand mit der Mitgliedervertretung abzustimmen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

    § 16 Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften

    1. Die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften ist mit Genehmigung der Mitgliederversammlung zulässig, soweit diese der Verwirklichung der Ziele und Zwecke nach § 2 Absatz 3 dienen und ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Gesellschaften sollen in ihrem Namen „Berliner Unterwelten“ führen und das Vereinslogo verwenden. Beabsichtigen derartige Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, ist auch hierzu die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesem Fall.
    2. Die Vertretung des Vereines in den Gesellschaften erfolgt durch den Vorstand, wobei bei den Gesellschafterversammlungen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Die Stimmrechte werden gleichmäßig auf die anwesenden Vorstandsmitglieder verteilt.
    3. Sind Mitglieder der Geschäftsführung (Geschäftsführer, Prokuristen) der Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Mitglied im Verein, ruhen das aktive und passive Stimmrecht für die Dauer der Tätigkeit bei den Gesellschaften.
    4. Soweit bei Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 ein Beirat existiert, muss mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Für den Fall der Verhinderung sind drei Ersatzmitglieder zu wählen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein automatisch. Ruht die Mitgliedschaft im Verein ruht ebenfalls die Mitgliedschaft im Beirat.

    § 17 Haftungsbeschränkung

    1. Wird der Verein von einem Vereinsmitglied wegen Schadensersatzes in Anspruch genommen, so haftet der Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Wird ein Mitglied eines Organs wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den es in Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, hat es gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz des Schadens bzw. auf Freistellung vom Schaden. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    3. Wird ein Vereinsmitglied von einem anderen Vereinsmitglied wegen eines Schadens
      in Anspruch genommen, der im Rahmen der Vereinstätigkeit verursacht wurde, so kann es von dem Verein den Ersatz des Schadens bzw. die Befreiung von der Verbindlichkeit sowie die Übernahme etwaiger Rechtsschutzkosten verlangen, sofern der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    4. Wird ein Vereinsmitglied von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der im Rahmen der Vereinstätigkeit verursacht wurde, so kann es von dem Verein den Ersatz des Schadens bzw. die Befreiung von der Verbindlichkeit sowie die Übernahme etwaiger Rechtsschutzkosten verlangen, sofern der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    5. Ansprüche von Vereinsmitgliedern an Dritte, die im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind und nicht realisiert werden können, gleicht der Verein aus.
    6. Ansprüche müssen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden dem Vorstand mitgeteilt werden, der diese schriftlich dokumentiert.
    7. Ansprüche werden vom Vorstand geprüft und gegebenenfalls bestätigt. Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, ist es von der Entscheidung ausgeschlossen.
    8. Der Verein schließt für die Organe Versicherungen ab, um das Haftungsrisiko der Organmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen. Die Kosten sind im Haushaltsplan gesondert aufzuführen.
    9. Weiteres regelt eine Ordnung.

    § 18 Auflösung

    1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mindestanwesenheit von 10 Prozent aller Mitglieder erforderlich, die mit einer Dreiviertel-Mehrheit für eine Auflösung stimmen müssen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und Diskussion in der Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Sollte nach der dritten Einladung zur Auflösung des Vereins eine Mindestanwesenheit von 10 Prozent nicht erreicht werden, kann die Mitgliederversammlung unabhängig davon die Auflösung des Vereines rechtsgültig beschließen.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Forschung und Bildung (insbesondere Jugendbildung), die Förderung von Kunst und Kultur oder die Unterstützung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes in Berlin.
    4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

    § 19 Insolvenz

    1. Der Verein besteht im Falle einer Insolvenzeröffnung als nicht rechtsfähiger Verein fort.
    2. Es ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung anzustreben.
      Der Insolvenzverwalter darf nicht in den vergangenen zwei Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen sein.

    § 20 Übergangs- und Schlussvorschriften

    1. Der Vorstand wird bis zum Ablauf des Jahres 2022 auf fünf Mitglieder erweitert. Bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung bleibt der amtierende Vorstand im Amt.
    2. § 8 Absatz 8 tritt mit der Erweiterung des Vorstandes gemäß § 20 Absatz 1 in Kraft.
    3. Die Wahl der Kassenprüfer gemäß § 10 Absatz 1 findet erstmalig auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung 2023 statt. Sollte die Amtszeit einzelner Kassenprüfer nach der alten Satzung früher enden, bleiben diese bis dahin im Amt.
    4. Die Struktur- und Satzungskommission in der Zusammensetzung gemäß § 12 Absatz 2 wird in der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung 2023 gebildet. Die aktuelle Struktur- und Satzungskommission, welche von der Mitgliederversammlung am 7. August 2020 gewählt wurde, führt ihre begonnene Arbeit bis dahin fort. Scheiden aus dieser Kommission Mitglieder vorzeitig aus, rücken Ersatzmitglieder nur nach, soweit die in § 12 Absatz 2 bestimmte Anzahl der Mitglieder unterschritten wird. Dies gilt nicht, soweit Vorstand, Mitgliedervertretung oder Kassenprüfer durch diese Regelung nicht mehr in der Struktur- und Satzungskommission vertreten wären.

    § 21 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

    instagram takipçi satın al - instagram takipçi satın al mobil ödeme - takipçi satın al

    bahis siteleri - deneme bonusu - casino siteleri

    bahis siteleri - kaçak bahis - canlı bahis

    goldenbahis - makrobet - cepbahis

    cratosslot - cratosslot giriş - cratosslot