Bildungsurlaub hat nichts mit Schule und mit dem Lernen nach dem Motto »Wenn alles schläft und einer spricht ...« zu tun. Bildungsurlaub bedeutet bezahlte Freistellung von der Arbeit, um sich in anerkannten Veranstaltungen politisch oder beruflich weiterzubilden. In Brandenburg gilt darüber hinaus das Recht auf Bildungsfreistellung auch für die kulturelle Weiterbildung. Eine Übersicht über unsere Bildungsveranstaltungen haben wir online zusammengestellt.
Der Bildungsurlaub gibt Ihnen den Freiraum, sich fern vom Arbeitsstress weiterzubilden und mit anderen Arbeitnehmer*innen Erfahrungen auszutauschen. Ziel ist die Erweiterung der politischen und sozialen Kompetenz sowie die Aneignung neuer Kentnisse und Fähigkeiten. Der Bildungsurlaub bildet dabei den notwendigen Rahmen für ein Lernen mit- und voneinander.
Ausgangspunkt unserer Seminare sind die individuellen Erfahrungen der einzelnen Teilnehmer*innen aus ihren unterschiedlichen Lebensbereichen. Jede/r kann und soll mitreden, egal ob in kleinen Arbeitsgruppen oder im größeren Seminarplenum. Es gibt weder Konkurrenz um Noten noch Besserwisserei.
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmer*innen, die im Land Berlin bzw. im Land Brandenburg beschäftigt sind. Dazu zählen auch Arbeitnehmer*innen im Öffentlichen Dienst, Auszubildende, ABM-Beschäftigte, Erwerbslose, in Heimarbeit Beschäftigte oder ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Für Beamte und Beamtinnen gilt das Gesetz leider nicht, für sie gelten die Sonderurlaubsverordnungen des Öffentlichen Dienstes. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme: Beamt*innen bis zum 25. Lebensjahr wird in Berlin analog zu allen Arbeitnehmer*innen Sonderurlaub gewährt, wenn die Veranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz als politische Bildung anerkannt ist. Auszubildende in Berlin haben lediglich das Recht auf Bildungsurlaub für politische Bildung, in Brandenburg auch für berufliche und kulturelle Weiterbildung.
Arbeitnehmer*innen bis zum 25. Lebensjahr erhalten in Berlin 10 Tage Bildungsurlaub in einem Jahr (in Brandenburg wie alle anderen auch in zwei aufeinanderfolgenden Jahren), Arbeitnehmer*innen ab 25 Jahre erhalten 10 Tage Bildungsurlaub in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Der Anspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in der Anspruch auf Bildungsurlaub zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammengefaßt werden.
Der erste Schritt ist, sich aus den Programmen der Veranstalter, z.B. aus dem vorliegenden Programm von Berliner Unterwelten e.V., das Bildungsurlaubsseminar, das man besuchen will, auszuwählen und sich bei unseren Seminaren mit unserem Anmeldeformular anzumelden.
Wir schicken dann eine Anmeldebestätigung und rechtzeitig vor dem Seminar den Bescheid über die Anerkennung als Bildungsurlaub zu.
Dem Arbeitgeber ist so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich 6 Wochen vor der Freistellung, formlos und am besten schriftlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt man beabsichtigt, Bildungsurlaub zu nehmen. Dem Arbeitgeber ist der Anerkennungsbescheid der Senatsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Will der Arbeitgeber dem Bildungsurlaub ablehnen, so muss er dies innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung an ihn unter Darlegung der Gründe schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn:
In all diesen Fällen ist der Bildungsurlaub innerhalb eines Jahres nach Antragstellung (Berlin) bzw. bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres (Brandenburg) bevorzugt zu gewähren.
Um es noch einmal deutlich zu sagen: Der Arbeitgeber hat den Bildungsurlaub nicht zu genehmigen, er kann ihn nur in wenigen Ausnahmefällen ablehnen.
Obwohl auch den Arbeitgebern an qualifizierteren und bewussteren Beschäftigten gelegen sein sollte, wissen wir, dass viele Arbeitgeber dem Bildungsurlaub ablehnend gegenüberstehen und deshalb Schwierigkeiten bereiten. Wenn dann vielleicht noch die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz hinzukommt, überlegt man vielleicht doch, auf den Bildungsurlaub zu verzichten. Das Bildungsurlaubsgesetz sagt hierzu eindeutig, dass den Beschäftigten aus der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub keine Nachteile entstehen dürfen. Man sollte also auf sein Recht nicht verzichten und notfalls auch mal mit Hilfe des Betriebs- oder Personalrates, der Gewerkschaft und/oder dem Veranstalter sein Recht erstreiten.
»Was machen Sie denn da? Das ist doch nichts für Sie!« oder »Schön und gut, aber doch nicht ein Seminar zu diesem Thema. Politisch können Sie sich auch anders weiterbilden, z.B. am Wochenende. Für eine berufliche Fortbildung möglichst eine, die dem Betrieb und natürlich auch Ihnen nützt, würde ich den Bildungsurlaub genehmigen...« So geht es nicht. Der/die Arbeitnehmer*in entscheidet bei politischer Weiterbildung ganz allein, welches als Bildungsurlaub anerkannte Seminar er/sie besuchen will. Der Arbeitgeber kann nicht bestimmen, zu welcher Thematik Sie sich politisch weiterbilden wollen.
Freistellungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, soweit damit ebenfalls die Ziele des Bildungsurlaubsgesetzes erreicht werden. Da z.B. die Zielsetzung des Bildungsurlaubsgesetzes eine andere ist, als die der Freistellung nach dem Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsgesetz, können daher die unterschiedlichen Ansprüche aus diesen Gesetzen nicht aufeinander angerechnet werden.
Die nächsten Schritte sind also:
Für Beamt*innen und Richter*innen bei Bundesbehörden kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Sonderurlaubsverordnung, SUrlVO) bis zu 10 Tagen im Jahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (nach § 9, Absatz 2). Über die Anerkennung der Aus- und Fortbildung entscheidet die Bundeszentrale für politische Bildung.
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub für Beamt*innen und Richter*innen aus besonderen Anlässen kann, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder die für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sind, oder für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen der Gewerkschaften gewährt werden. Der Sonderurlaub darf 12 Werktage in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht übersteigen. Die Verordnung ist auch für Arbeiter*innen und Angestellte anzuwenden. Die Entscheidung, ob die Veranstaltung staatsbürgerlichen Zwecken dient, wird über die Anerkennung der Förderungswürdigkeit durch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit oder durch die Bundeszentrale für politische Bildung bestätigt. Für Arbeiter*innen und Angestellte bei Bundes- und Landesbehörden gilt gleichzeitig das Bildungsurlaubsgesetz. Allerdings wird bereits gewährter Sonderurlaub für politische Bildung auf den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet.
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub für Beamte*innen und Richter*innen aus besonderen Anlässen kann, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder die für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sind, oder für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen der Gewerkschaften gewährt werden. Der Sonderurlaub darf 12 Werktage in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht übersteigen. Die Verordnung ist auch für Arbeiter*innen und Angestellte anzuwenden. Die Entscheidung, ob die Veranstaltung staatsbürgerlichen Zwecken dient, wird über die Anerkennung der Förderungswürdigkeit durch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit oder durch die Bundeszentrale für politische Bildung bestätigt. Für Arbeiter*innen und Angestellte bei Bundes und Landesbehörden gilt gleichzeitig das Bildungsurlaubsgesetz. Allerdings wird bereits gewährter Sonderurlaub für politische Bildung auf den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet.
Weiterhin haben Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder für Veranstaltungen, die aufgrund der o.g. Bestimmungen als geeignet anerkannt sind, einen Anspruch auf Freistellung für insgesamt drei Wochen während der laufenden Legislaturperiode (erstmalig Gewählte für vier Wochen). In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt fortzuzahlen, nicht aber die Kosten für die Teilnahme zu tragen. Eine solche Anerkennung beantragen wir nicht automatisch. Falls eine solche Anerkennung im Einzelfall benötigt wird, bitten wir, dieses bei der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.
Frauenvertreterinnen sind nach §16 Abs.1 LGG im erforderlichen Umfang von Ihren Dienstgeschäften freizustellen, d.h. sie sind auch für Seminare, die erforderliche Kenntnisse für ihre Tätigkeiten vermitteln, vom Arbeitgeber freizustellen. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme zu tragen.
Für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen die Kenntnisse vermitteln, welche für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Außerdem hat der Arbeitgeber die dafür entstehenden Schulungskosten nach § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX zu tragen.
Eine Übersicht, welche unserer Seminare in welchen Bundesländern als Bildungsurlaub anerkannt sind, finden Sie hier.
instagram takipçi satın al - instagram takipçi satın al mobil ödeme - takipçi satın al
bahis siteleri - deneme bonusu - casino siteleri
bahis siteleri - kaçak bahis - canlı bahis