Neufassung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2022
Vorbemerkung
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Satzung sind
somit geschlechtsneutral zu verstehen.
Diese Wahl- und Abstimmungsordnung gilt für alle Wahlen und Abstimmungen innerhalb des
Berliner Unterwelten e.V.
• Wahl: eine Entscheidung über die Besetzung von Ämtern und Funktionen welche in
der Satzung oder in Vereinsordnungen geregelt sind.
• Abstimmung: eine Entscheidung über Sachfragen.
• Offene Wahl / Abstimmung: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmabgabe
der stimmberechtigten Mitglieder für jeden ersichtlich ist.
• Geheime Wahl / Abstimmung: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmen der
stimmberechtigten Mitglieder diesen nicht zugeordnet werden können
• Fernwahl: Eine Wahl oder Abstimmung bei der die Stimme online oder per Brief-Post
abgegeben wird.
• Relative Mehrheit:
Gewählt ist, wer die meisten der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen
Stimmen erhalten hat.
• Einfache Mehrheit:
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
• Absolute Mehrheit:
Gewählt ist, wer die gültigen Stimmen von mehr als der der Hälfte aller
Stimmberechtigten erhalten hat.
• Qualifizierte Mehrheit:
Gewählt ist, wer einen vorher allgemein und abstrakt festgelegten Stimmenanteil der
abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenthaltungen werden mitgezählt) oder aller
Stimmberechtigten erhalten hat.
(1) Es gilt der Grundsatz der unmittelbaren, freien, und gleichen Wahl oder Abstimmung.
(2) Wahlen für Organe und Gremien werden auf Mitgliederversammlungen durchgeführt.
(3) Grundsätzlich finden Wahlen und Abstimmungen offen durch Stimmabgabe mittels
Handzeichen statt. Stimmkarten können verwendet werden.
(4) Auf Verlangen von 5% der stimmberechtigten Mitglieder oder wenn dies besonders so
geregelt ist, wird ein Wahl- oder Abstimmungsgang geheim durchgeführt. In diesem Fall
findet finden die Stimmabgabe mittels Stimmzettel statt.
(5) Organe und Gremien werden stets in geheimer Wahl gewählt.
(6) Bei Vorstandswahlen bleibt der alte Vorstand bis zum Ende der Versammlung im Amt.
Die Konstitution des neuen Vorstands erfolgt nach Beendigung der Versammlung.
(1) Fernwahlen oder -abstimmungen sind nur zulässig, wenn hierfür ein zwingender Bedarf
besteht und eine Mitgliederversammlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht oder nur unter erheblich erschwerten Umständen durchgeführt werden kann. Über
die Durchführung entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Einsichtnahme in die so abgegebenen Stimmen darf nicht vor Verkündung des
Ergebnisses möglich sein.
(3) Briefwahlen oder -abstimmungen sind so zu gestalten, dass die Geheimhaltung
gewährleistet ist, insbesondere die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen bzw.
Abstimmungen getrennt voneinander aufbewahrt werden.
(4) Online-Wahlen oder -abstimmungen sind nach den gleichen Kriterien wie Wahlen oder
Abstimmungen mit persönlicher Anwesenheit durchzuführen. Die Geheimhaltung ist
durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten.
(5) Online-Wahlen oder -abstimmungen können auch in Kombination mit einer
Mitgliederversammlung stattfinden, nicht aber in Kombination mit einer Briefwahl oder -
abstimmung.
(6) Das Stimmergebnis einer Online-Wahl oder -abstimmung soll das
Abstimmungsverhalten aller Teilnehmer in anonymisierter Form wiedergeben.
Stimmberechtigt sind bei einer Versammlung oder einer digitalen Versammlung die
anwesenden, bei einer Briefwahl alle Mitglieder des Berliner Unterwelten e.V..
Mitglieder auf Probe oder solche, denen das aktive Wahlrecht entzogen wurde oder die noch
nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.
(1) In Mitgliederversammlungen fordert die Versammlungsleitung zur Wahl einer
Auszählungskommission auf, der die Leitung von Wahlen und Abstimmungen obliegt.
Die Kommission besteht aus einem Leiter und bis zu drei Mitgliedern.
Die Versammlungsleitung bittet um entsprechende Meldungen oder Vorschläge. Sie
kann auch selbst Kandidaten vorschlagen. Leiter und Mitglieder der Kommission werden
mit relativer Mehrheit für die Dauer der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Kandidieren Leiter oder Mitglieder der Auszählungskommission selbst, scheiden sie für
den entsprechenden Wahlgang aus der Kommission aus. Für diesen Wahlgang ist ggf.
ein anderer Leiter zu bestimmen.
Wahlen und Abstimmungen in anderen Gremien oder Organen, wie z.B. Arbeitsgruppen,
können auch von der jeweiligen Versammlungsleitung geleitet werden.
Wählbar sind Mitglieder des Berliner Unterwelten e.V., die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Mitglieder auf Probe oder solche, denen das passive Wahlrecht entzogen wurde,
können nicht gewählt werden.
(1) Wahlen müssen mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden, sofern die
Satzung keine andere Frist vorschreibt.
(2) Die Ankündigung erfolgt schriftlich oder per E-Mail im Einladungsschreiben. In der
Ankündigung sind die zu besetzenden Ämter oder Funktionen zu bezeichnen.
(1) Jedes Mitglied des Berliner Unterwelten e.V. ist berechtigt, sich selbst oder ein anderes
Vereinsmitglied in mündlicher oder schriftlicher, ausnahmsweise auch in elektronischer
oder fernmündlicher Form, beim Vorstand und nach der Wahl einer
Auszählungskommission auch dort, als Kandidaten für eine Wahl vorzuschlagen.
(2) Jeder Kandidat erklärt - möglichst vor Versendung der Einladung zur
Mitgliederversammlung - schriftlich seine Bereitschaft, für ein Amt oder mehrere Ämter
zu kandidieren.
(3) Der Wahlleiter vergewissert sich, dass alle vorgeschlagenen Personen mit der
Kandidatur einverstanden und wählbar sind. Kandidaten, die nicht einverstanden oder
nicht wählbar sind, bleiben bei der Wahl unberücksichtigt.
(4) Vor Beginn der Wahlhandlung gibt der Leiter der Auszählungskommission die
Kandidaten für die jeweiligen Ämter oder Funktionen bekannt. Die Liste der Kandidaten
kann schriftlich oder mittels Anzeige durch geeignete technische Mittel gut lesbar
dargestellt werden.
(5) Bei der Wahl der Organe und Gremien sollen die Namen der Kandidaten mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(6) Der Leiter gibt den Kandidaten die Möglichkeit, sich kurz vorzustellen.
(1) Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen entsprechend der vor dem jeweiligen
Wahlgang benannten zu besetzenden Position.
(2) Die Wahl von Vorstandsmitgliedern findet in hierarchischer Reihenfolge der Funktionen,
beginnend mit dem Vorsitzenden, dann den Stellvertretern statt.
(3) Bei der Wahl in Ämter oder Funktionen wird vor jedem Wahlgang die Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geprüft und bekannt gegeben.
(4) Bei der geheimen Wahl mehrerer Kandidaten für dasselbe Amt darf auf dem leeren
Stimmzettel von den Wahlberechtigten nur der Name des bevorzugten Kandidaten (oder
Stimmenthaltung) vermerkt werden. Bei nur einem Kandidaten ist auf den leeren Zettel
nur „ja“ oder „nein“ oder „Enthaltung“ zu schreiben.
Der ist Zettel danach zu falten.
Die Stimmzettel sind in geschlossenen Behältnissen einzusammeln.
(5) Der Wahlleiter informiert die Stimmberechtigten vor jedem Wahlgang darüber,
• welche Ämter oder Funktionen zu besetzen sind,
• welche Kandidaten sich bewerben,
• ob offene oder geheime Wahlen durchgeführt werden,
• über die nach Absatz 3 und 4 geltenden Formalien und
• darüber, welche Mehrheit jeweils erforderlich ist.
(6) Der Wahlgang wird durch den Wahlleiter eröffnet. Die Wahlberechtigten werden
aufgefordert zu wählen. Nach angemessener Zeit fragt der Wahlleiter die
Stimmberechtigten, ob alle Gelegenheit hatten, ihre Stimme abzugeben. Ist das der Fall,
schließt er den Wahlgang.
(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
(2) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
(3) Steht nur eine Person zur Abstimmung, gilt diese als gewählt, wenn die Anzahl der
gültigen Ja - Stimmen die der Nein - Stimmen überwiegt. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
(1) Die Auszählung der direkt, online oder per Briefwahl abgegebenen Stimmen erfolgt
vereinsöffentlich.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen
lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Über die Gültigkeit entscheidet im
Zweifelsfall die Auszählungskommission.
(3) Das Wahlergebnis ist den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung oder in
anderer geeigneter Form zu verkünden.
(4) Der Wahlleiter fragt die Kandidaten, die die erforderliche Mehrheit erhalten haben:
„Nehmen Sie die Wahl an?“. Nimmt der Kandidat die Wahl an, ist er gewählt.
Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler
festgestellt, der einen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat der
Wahlleiter die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die
Wiederholung der Wahlhandlung oder Stimmenauszählung zu veranlassen. Wesentlich sind
Fehler, die das Abstimmungsergebnis beeinflussen können.
Die Ankündigung und Durchführung und das Ergebnis von Wahlen sind schriftlich zu
protokollieren.
Die ausgefüllten und gezählten Stimmzettel sind zu bündeln, es ist ein Zettel vorzuheften mit
folgenden Angaben:
• Verein Berliner Unterwelten e.V.
• Art der Versammlung:
• Datum:
• Wahl des/ der:
• Gültige Stimmen:
• Ungültige Stimmen:
• Gewählter Kandidat:
Die Stimmen sind mindestens für die Dauer von einem Jahr in einem versiegelten Umschlag
zu verwahren.
Die Wahl oder ein Wahlgang kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf des
Wahltages angefochten werden. Anfechtungsgründe können Verstöße gegen gültiges Recht,
gegen die Vereinssatzung oder gegen diese Wahlordnung sein. Berechtigt zur Anfechtung
ist der Vorstand, jeder bei einem Wahlgang unterlegene Kandidat und ein Zehntel der
Stimmberechtigten der Versammlung, deren Wahl angefochten wird. Die Anfechtung muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. In der Erklärung müssen die
Anfechtungsgründe im Einzelnen aufgeführt werden. Anfechtungserklärungen haben keine
aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einstweilige Anordnungen treffen.
Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfechtungserklärung
entscheiden, ob die Wahl gültig ist. Erklärt der Vorstand eine Wahl für ungültig, hat er
unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.
Grundsätzlich gelten für Abstimmungen die Vorschriften des II. Abschnitts entsprechend.
Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, müssen so
formuliert sein, dass sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ beantwortet werden können.
Anträge sind angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen „Ja“
lautet, es sei denn, die Satzung enthält im Einzelfall anders lautende Regelungen.
(1) Soweit diese Wahl- und Abstimmungsordnung, die Satzung und sonstige Ordnungen
des Vereins in Angelegenheiten von Wahl- und Abstimmungen keine Regelungen
enthalten, trifft die Mitgliederversammlung die erforderlichen Entscheidungen.
(1) Diese Wahl- und Abstimmungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am
6. Mai 2022 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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